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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 2001)
§ 1 

Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben.