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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 100 Freizeit der Jugendlichen

(1) § 91 findet auf Jugendliche keine Anwendung.
(2) Jugendliche dürfen im Hafen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die freien Tage sollten möglichst der Samstag und der Sonntag sein. Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist den Jugendlichen ein anderer freier Tag zu gewähren.
(3) Auf See dürfen Jugendliche nur an sechs Tagen in der Woche und bis zu 48 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Für die Beschäftigung am sechsten Tag ist ihnen ein anderer freier Tag zu gewähren. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Im Wachdienst auf See dürfen Jugendliche an jedem Tag in der Woche bis zu acht Stunden täglich und ab 5 Uhr beschäftigt werden. Das gilt jedoch nur, wenn die Jugendlichen während der Wache neben dem Wachdienst nur mit den in § 85 Abs. 2 genannten Arbeiten beschäftigt werden. Für die Beschäftigung am sechsten und siebenten Tag in der Woche ist den Jugendlichen je ein anderer freier Tag zu gewähren. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Arbeitsbeginn nach Satz 1 kann auf 4 Uhr gelegt werden, wenn andernfalls die wirksame Ausbildung jugendlicher Seeleute gemäß festgelegten Programmen und Zeitplänen beeinträchtigt würde.
(5) Die freien Tage nach den Absätzen 2 bis 4 sind den Jugendlichen in einem Hafen zu gewähren, in dem Landgang zulässig und möglich ist. Auf Verlangen des Jugendlichen können die freien Tage auch auf See oder in Verbindung mit dem Urlaub gewährt werden.