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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 109 Pflichten der Besatzungsmitglieder

(1) Die Besatzungsmitglieder sind verpflichtet, die Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen; in den Fällen des § 106 Abs. 2 und 3 sind sie zur Beistandsleistung verpflichtet.
(2) Ein Besatzungsmitglied ist nicht verpflichtet, Anordnungen auszuführen, wenn dadurch eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen würde.