Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 119 Vorenthalten von Verpflegung und Abgabe verdorbener Nahrungsmittel
Ein Kapitän, der einem Besatzungsmitglied die ihm zustehende Verpflegung vorenthält oder verdorbene Verpflegung verabreicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
