(1) Das Seefahrtbuch ist vom Seemannsamt zu schließen,
- 1.
- wenn ein neues Seefahrtbuch ausgestellt wird,
- 2.
- wenn Tatsachen bekannt werden, welche die Entziehung eines Reisepasses rechtfertigen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann das Seemannsamt die Vorlage des Seefahrtbuchs anordnen.
