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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12 Schließung des Seefahrtbuchs

(1) Das Seefahrtbuch ist vom Seemannsamt zu schließen,
1.
wenn ein neues Seefahrtbuch ausgestellt wird,
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, welche die Entziehung eines Reisepasses rechtfertigen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann das Seemannsamt die Vorlage des Seefahrtbuchs anordnen.