Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 123a Strafbare Verletzung von Vorschriften über die Schiffsbesatzung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft
- 1.
- ein Reeder, der durch eine in § 127 Nr. 4 oder 5 und
- 2.
- ein Kapitän, der durch eine in § 125 Nr. 8 oder § 126 Nr. 7
(2) Der Reeder oder der Kapitän, der
- 1.
- die Gefahr fahrlässig verursacht oder
- 2.
- fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
