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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 123a Strafbare Verletzung von Vorschriften über die Schiffsbesatzung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft
1.
ein Reeder, der durch eine in § 127 Nr. 4 oder 5 und
2.
ein Kapitän, der durch eine in § 125 Nr. 8 oder § 126 Nr. 7
bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(2) Der Reeder oder der Kapitän, der
1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.