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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 129 Hemmung der Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten

Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 124 bis 126 beginnt mit dem Tage, an dem das Schiff, dessen Besatzung der Betroffene zur Zeit der Begehung angehörte, zuerst einen Hafen erreicht, in dem ein Seemannsamt seinen Sitz hat.