Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 32
Entstehung des Heueranspruchs
Der Anspruch auf Heuer entsteht mit dem Dienstantritt. Hat sich das Besatzungsmitglied vorher zur Musterung zu stellen oder sonst zur Verfügung des Reeders zu halten, so entsteht der Anspruch auf Heuer schon in diesem Zeitpunkt.
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