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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Schiffsoffiziere

Schiffsoffiziere sind
1.
die Angestellten des nautischen oder des technischen Schiffsdienstes, die eines staatlichen Befähigungszeugnisses bedürfen,
2.
die Schiffsärzte,
3.
die Seefunker, die Inhaber eines Seefunkzeugnisses 1. oder 2. Klasse sind,
4.
die Zahlmeister.