Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 43
Umfang der Krankenfürsorge
Die Krankenfürsorge umfaßt die Heilbehandlung, die Verpflegung und Unterbringung des Kranken oder Verletzten. Zur Heilbehandlung gehört auch die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln.
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