Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 46 Ruhen des Anspruchs auf Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders
Weigert sich das Besatzungsmitglied ohne berechtigten Grund, die angebotene Heilbehandlung oder Krankenhausbehandlung anzunehmen, so ruht der Anspruch auf Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders für die Dauer der unberechtigten Weigerung.
