Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 51
Regelung bei Streit über die Krankenfürsorge des Reeders
Bei Streit zwischen dem Besatzungsmitglied und dem Reeder über die Krankenfürsorge trifft das Seemannsamt, das zuerst angerufen wird, eine vorläufige Regelung.
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