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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 51 Regelung bei Streit über die Krankenfürsorge des Reeders

Bei Streit zwischen dem Besatzungsmitglied und dem Reeder über die Krankenfürsorge trifft das Seemannsamt, das zuerst angerufen wird, eine vorläufige Regelung.