Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 69 Vorläufige Entscheidung des Seemannsamts über die Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung
Wird das Heuerverhältnis in den Fällen der §§ 64, 65, 67 Nr. 1, 2 und 4 bis 7 oder des § 68 außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gekündigt, so kann das Seemannsamt, das zuerst angerufen werden kann, eine vorläufige Entscheidung über die Berechtigung der Kündigung treffen.
