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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 70 Heueranspruch bei außerordentlicher Kündigung durch das Besatzungsmitglied

In den Fällen des § 67 hat das Besatzungsmitglied vom Zeitpunkt der Kündigung ab Anspruch auf Zahlung der Heuer für einen Monat. Schadenersatzansprüche auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.