(1) Die Höchstarbeitszeit des Besatzungsmitglieds darf
- 1.
- 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
- 2.
- 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen
(2) Die Mindestruhezeit des Besatzungsmitglieds darf
- 1.
- zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
- 2.
- 77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen
(3) Sofern bei Bereitschaftsdienst die planmäßige Ruhezeit durch Aufrufe zur Arbeit gestört wird, ist dem Besatzungsmitglied eine angemessene Ruhezeit als Ausgleich zu gewähren. Eine ununterbrochene Ruhezeit von sechs Stunden muss gewährleistet sein.
(4) Der Kapitän hat für die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten nach
- 1.
- Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 2 und
- 2.
- Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1
