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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Seemannsämter

Seemannsämter sind
1.
im Geltungsbereich des Grundgesetzes die von den Landesregierungen als Seemannsämter eingerichteten Verwaltungsbehörden,
2.
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes die vom Auswärtigen Amt bestimmten diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik.