Seemannsämter sind
- 1.
- im Geltungsbereich des Grundgesetzes die von den Landesregierungen als Seemannsämter eingerichteten Verwaltungsbehörden,
- 2.
- außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes die vom Auswärtigen Amt bestimmten diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik.
