Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1021)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...
- 7.
- Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- § 35 Abs. 2 und § 65 sind nicht anzuwenden.
- b)
- Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Arbeitsverhältnisse von Kapitänen und Besatzungsmitgliedern gelten von diesem Tag an die Vorschriften des Seemannsgesetzes.
- c)
- § 48 gilt mit folgenden Maßgaben:
- aa)
- Anstelle des Absatzes 1 Satz 2 und 3 finden die §§ 115a bis 115e des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik Anwendung; solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes auf See oder außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes aufhält, ist § 115a Abs. 4 und 5 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik nur insoweit anzuwenden, als das Besatzungsmitglied zur Anzeige seiner Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer verpflichtet ist.
- bb)
- Ab 1. Juli 1991 ist § 48 Abs. 1 für erkrankte oder verletzte Schiffsleute mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch §§ 10 bis 19 des Lohnfortzahlungsgesetzes mit den in Nummer 4 genannten Maßgaben Anwendung finden.
- cc)
- Absatz 2 findet Anwendung, soweit einem Besatzungsmitglied Ansprüche nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach der Reichsversicherungsordnung nur deshalb nicht zustehen, weil es nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erkrankt ist.d)
- e)
- § 78 gilt mit folgenden Maßgaben:
- aa)
- Anstelle des Absatzes 2 Satz 1 und 2 sind für den erkrankten oder verletzten Kapitän die §§ 115a bis 115e des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden; diese sind auch dann anzuwenden, wenn die Verhinderung an der Dienstleistung wegen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt eingetreten ist.
bb)
