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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Seemannsgesetzes
Art 2 Übergangsvorschriften

(1) Untersuchungen auf Seediensttauglichkeit, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden sind, gelten als Untersuchungen im Sinne des § 81 des Seemannsgesetzes.
(2)