Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt (Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung - SVertO)
§ 21 Endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Werden ein Anspruch und das Recht seines Gläubigers auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt, so ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners die endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen des Anspruchs an. Die Anordnung darf erst nach Rechtskraft vollzogen werden.