(1) Schiffahrtspolizeibehörden sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest sowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämter; sie bedienen sich nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben der Wasserschutzpolizei der Küstenländer sowie nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
(2) Örtliche Maßnahmen der Schiffahrtspolizei treffen die Wasser- und Schiffahrtsämter. Wenn sich eine Maßnahme über den Bezirk eines Wasser- und Schiffahrtsamtes hinaus auswirkt, ist dasjenige Amt zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann abweichend hiervon die Zuständigkeit für bestimmte schiffahrtspolizeiliche Aufgaben auf einer Seeschiffahrtsstraße einem bestimmten Wasser- und Schiffahrtsamt übertragen. Wirkt sich eine Maßnahme über den Bezirk einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion hinaus aus, ist das Wasser- und Schiffahrtsamt der Wasser- und Schiffahrtsdirektion zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Ist eine Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden.
