- 1.
Achtungssignal
Das Schallsignal ist in allen Fällen zu geben, in denen die Verkehrslage ein Achtungssignal erfordert, insbesondere
beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen, beim Auslaufen aus ihnen sowie aus Schleusen und beim Verlassen von Liege- und Ankerplätzen und
auf dem Nord-Ostsee-Kanal bei der Annäherung an schwimmende Geräte und an Stellen, die durch ein Sichtzeichen A.4 (Anlage I) gekennzeichnet sind, sowie beim Ablegen von der Bunkerstation Projensdorf, wenn das Fahrzeug westwärts fahren will.
Ein Maschinenfahrzeug, das Schießscheiben schleppt, hat das Schallsignal zu geben, wenn sich bei Nacht ein Fahrzeug in Gefahr drohender Weise nähert.
- 1.1
Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf dem Nord-Ostsee-Kanal:
ein langer Ton. ... (Abb.)
- 1.2
Auf dem Nord-Ostsee-Kanal:
- 1.2.1
Westwärts fahrende Fahrzeuge:
ein langer Ton. ... (Abb.)
- 1.2.2
Ostwärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne. ... (Abb.)
- 2.
Gefahr- und Warnsignal
- 2.1
Allgemeines Gefahr- und Warnsignal
Gefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder wird es durch dieses selbst gefährdet, hat es soweit möglich rechtzeitig das Schallsignal zu geben:
ein langer Ton, vier kurze Töne, ... (Abb.)
ein langer Ton, vier kurze Töne. ... (Abb.)
- 2.2
Bleib-weg-Signal
Werden auf Fahrzeugen oder Schub- und Schleppverbänden bestimmte gefährliche Güter oder radioaktive Stoffe im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 16 frei oder drohen freizuwerden oder besteht Explosionsgefahr, ist das folgende Schallsignal so lange zu geben, wie die Verkehrslage es erfordert:
ein kurzer Ton, ein langer Ton; das Signal ist in jeder Minute mindestens 5mal hintereinander mit jeweils 2 Sekunden Zwischenpause zu geben; sofern entsprechende Einrichtungen an Bord sind, ist das Schallsignal gleichzeitig als Lichtsignal mit einem weißen Rundumlicht zu geben.
... (Abb.)
Im Bereich von Liege- und Umschlagsstellen ist das Signal auch von dem für den Betrieb der Umschlagsanlage Verantwortlichen zu geben.
Für die Ausrüstung zum Geben der Schallsignale von Umschlaganlagen gilt Anlage III der Kollisionsverhütungsregeln sinngemäß.
- 2.3
Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal "ich vermindere meine Geschwindigkeit"
Vermindert ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal zu geben:
ein langer Ton, drei kurze Töne, ... (Abb.)
ein langer Ton, drei kurze Töne. ... (Abb.)
- 2.4
Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal "ich will anlegen"
Will ein Fahrzeug in einem Hafen oder an einer Umschlagsstelle festmachen, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal zu geben:
ein langer Ton, drei kurze Töne. ... (Abb.)
- 3.
Schallsignale bei verminderter Sicht
- 3.1
Auf dem Nord-Ostsee-Kanal haben in Fahrt befindliche Fahrzeuge mit Ausnahme der Fähren an Stellen, die durch Sichtzeichen B.1 (Anlage 1) gekennzeichnet sind, das Schallsignal zu geben:
- 3.1.1
westwärts fahrende Fahrzeuge:
ein langer Ton; ... (Abb.)
- 3.1.2
ortswärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne. ... (Abb.)
Im übrigen ist das Schallsignal bei Erfordernis zu geben.
- 3.2
Bugsierte Maschinenfahrzeuge in Fahrt
Abweichend von Regel 35 Buchstabe a und b der Kollisionsverhütungsregeln ist das Schallsignal mindestens alle 2 Minuten zu geben:
ein langer Ton, ein kurzer Ton, zwei lange Töne. ... (Abb.)
Die bugsierenden Schlepper dürfen das Schallsignal nach Regel 35 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln nicht geben.
- 3.3
Fähren während der ganzen Fahrt
- 3.3.1
Nicht freifahrende Fähren:
dauernde Einzelschläge der Glocke. ... (Abb.)
- 3.3.2
Freifahrende Fähren:
ein kurzer Ton, zwei lange Töne. ... (Abb.)
- 4.
(aufgehoben)
- 5.
Ausweichsignal
(§ 24 Abs. 3)
- 5.1
Hinweissignal "Ich will links ausweichen" sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal das Antwortsignal des Gegenkommers:
ein langer Ton mit zwei Gruppen von zwei kurzen Tönen. ... (Abb.)
- 5.2
(aufgehoben)
- 6.
Anforderungssignal
"Brücke/Sperrtor/Schleuse öffnen"
- 6.1
Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf der Trave (bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen "öffnen bis zur 1. Hubstufe"):
zwei lange Töne. ... (Abb.)
- 6.2
Auf der Trave
- 6.2.1
Seewärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne. ... (Abb.)
- 6.2.2
Binnenwärts fahrende Fahrzeuge:
zwei Gruppen von zwei langen Tönen. ... (Abb.)
- 6.3
Bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen "öffnen bis zur letzten Hubstufe":
zwei lange Töne, ein kurzer Ton. ... (Abb.)
- 7.
Schleppersignale
- 7.1
Hinweissignal "Ich möchte einen Schlepper":
ein kurzer Ton, ein langer Ton, ein kurzer Ton, ein langer Ton. ... (Abb.)
- 7.2
Manövriersignale beim Schleppen
- 7.2.1
Hinweissignal "Bugschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen (antauen) oder loswerfen":
ein langer Ton, zwei kurze Töne, ein langer Ton. ... (Abb.)
- 7.2.2
Hinweissignal "Heckschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen (antauen) oder loswerfen":
ein langer Ton, zwei kurze Töne, zwei lange Töne. ... (Abb.)
- 7.2.3
Hinweissignal "Bugschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)":
ein kurzer Ton. ... (Abb.)
- 7.2.4
Hinweissignal "Bugschlepper nach Backbord schleppen (austauen)":
zwei kurze Töne. ... (Abb.)
- 7.2.5
Hinweissignal "Heckschlepper zurückschleppen (zurücktauen)":
drei kurze Töne. ... (Abb.)
- 7.2.6
Hinweissignal "Heckschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)":
drei kurze Töne und nach einer Pause ein weiterer kurzer Ton. ... (Abb.)
- 7.2.7
Hinweissignal "Heckschlepper nach Backbord schleppen (austauen)":
drei kurze Töne und nach einer Pause zwei weitere kurze Töne. ... (Abb.)
- 7.2.8
Hinweissignal "Manöver verlangsamen oder einstellen":
ein langer Ton. ... (Abb.)
- 7.2.9
Hinweissignal "Gefahr":
fünf kurze Töne oder mehr. ... (Abb.)
- 8.
(aufgehoben)