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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich 1) 2) (See-Sportbootverordnung - SeeSpbootV)
§ 13 Beschränkungen und Ausnahmen

Wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer oder die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt es erfordern oder gestatten, kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch durch allgemeine Anordnungen, für Unternehmer, Mieter und Bootsführer Verbote und Gebote erlassen oder Ausnahmen zulassen.