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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich 1) 2) (See-Sportbootverordnung - SeeSpbootV)
§ 14 Sicherheitszeugnis

Ein Sportboot darf nur gewerbsmäßig genutzt werden, wenn es ein Sicherheitszeugnis der Berufsgenossenschaft nach § 9 Absatz 3 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, besitzt und den übrigen Anforderungen der Schiffssicherheitsverordnung entspricht. Soweit die internationalen Regelungen und die Schiffssicherheitsverordnung nicht entgegenstehen, richten sich die Sicherheitsanforderungen für gewerbsmäßig genutzte Sportboote bis zum Inkrafttreten des Teils 4 der Anlage 1a zur Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 in ihrer jeweils geltenden Fassung nach der Richtlinie über Sicherheitsvorschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken genutzte Sportfahrzeuge nach § 52a der Schiffssicherheitsverordnung 1997 (Richtlinie für Ausbildungsfahrzeuge) vom 25. August 1997 (VkBl. S. 572).