Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 4 (zu § 15 Abs. 2)
Anlage 4 (zu § 15 Abs. 2)
Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2010, 574
| Rumpflänge des Sportbootes/ Fahrtgebiet | Besetzung1) |
|---|---|
| Bis 15 m Rumpflänge: | |
| 1 x Sportbootführerschein-See |
| 1 x Sportküstenschifferschein2) |
| 1 x Sportseeschifferschein3) |
| 1 x Sporthochseeschifferschein 1 x Sportseeschifferschein |
| Über 15 bis 25 m Rumpflänge: | |
| 1 x Sportküstenschifferschein3) |
| 2 x Sportseeschifferschein |
| 2 x Sporthochseeschifferschein |
| Über 25 m Rumpflänge: | |
| 2 x Sportküstenschifferschein |
| 2 x Sportseeschifferschein |
| 2 x Sporthochseeschifferschein |
- 1)
- Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Sportbootes.
- 2)
- Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Sportbooten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.
- 3)
- Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.
