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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (DVSUG)
§ 4b Mehrere Zuständigkeiten

Mehrere Verfahren, denen ein gleicher Sachverhalt zugrunde liegt, sollen nicht von unterschiedlichen Seeämtern durchgeführt werden. Zuständig ist das Seeamt, das als erstes den Sachverhalt zugrunde gelegt hat, sonst das Seeamt, das der Vorsitzende bestimmt.