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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
§ 13 

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Schiffe der Streitkräfte, der Bundespolizei und der Wasserschutzpolizeien sowie auf die Schiffe, die für sie auf Grund des Bundesleistungsgesetzes oder eines Vertrags zum Gebrauch in Anspruch genommen oder ohne Mannschaft gechartert worden sind. Auf die übrigen Schiffe des Bundes und der Länder sowie die Schiffe der Organisationen des Zivilschutzes findet nur § 4 dieser Verordnung Anwendung.