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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
§ 2 

Die Seeverkehrsbehörden können Reeder und Ausrüster von Seeschiffen verpflichten, zur Sicherung ihrer Seeschiffe bei der Ausführung von Seereisen die Schiffsausrüstungen so zu ergänzen, daß den erhöhten Gefahren, die den Seeschiffen sowie den darauf befindlichen Personen und beförderten Gütern im Verteidigungsfall drohen, begegnet werden kann. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen und Einrichtungen, die geeignet sind,
1.
den auf den Seeschiffen befindlichen Personen und Gütern ABC-Schutz zu bieten,
2.
Lecks behelfsmäßig abzudichten,
3.
beim Fahren in Geleitzügen auch ohne Funkverkehr bei jedem Wetter Verbindung zu anderen Schiffen zu halten.