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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
§ 6 

Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Ausrüster verpflichten, bei der Beladung des Seeschiffs eine bestimmte Reihenfolge zu beachten und eine bestimmte Ladezeit einzuhalten.