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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Bezeichnung der zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes für bestimmte Aufgaben nach der Strafprozeßordnung auf dem Gebiet der Seeschiffahrt (Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See - ZustBV-See)
§ 4 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.