(2) Die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
- 1.
Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen,
- 2.
Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz,
- 3.
Messen und Aufschnüren von Flächen,
- 4.
Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,
- 5.
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 6.
Zuschneiden und Vorrichten,
- 7.
Herstellen von Profilierungen,
- 8.
Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten,
- 9.
Fertigstellen und Anschlagen von Segeln,
- 10.
Arbeiten an Rigg und Takelage,
- 11.
Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen,
- 12.
Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten;