Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin *)
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen,
2.
Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz,
3.
Messen und Aufschnüren von Flächen,
4.
Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,
5.
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
6.
Zuschneiden und Vorrichten,
7.
Herstellen von Profilierungen,
8.
Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten,
9.
Fertigstellen und Anschlagen von Segeln,
10.
Arbeiten an Rigg und Takelage,
11.
Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen,
12.
Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Kundenorientierung,
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.