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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin *)
§ 6 Teil 1 der Gesellenprüfung

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
technische Unterlagen anwenden, Maße nehmen, Skizzen erstellen und Berechnungen durchführen,
b)
Arbeitsschritte planen und festlegen,
c)
Fertigungsverfahren auswählen,
d)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auswählen und einsetzen,
e)
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auswählen und einsetzen,
f)
Teile zuschneiden und zuordnen,
g)
Näh-, Schweiß-, Klebe- und Seilarbeiten ausführen,
h)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
i)
fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe begründen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind die Tätigkeiten Planen und Herstellen eines Produktes unter Anwendung von verschiedenen Verbindungstechniken zugrunde zu legen;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 90 Minuten durchgeführt werden.