(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
- 1.
ein Jachtsegel sowie ein Segel für Schiffe älterer oder historischer Bauart in umfangreicher Handarbeit, fertig zum Anschlagen,
- 2.
eine Bootsplane für Seekreuzer, fertig zum Auflegen,
- 3.
ein Sprayhood, fertig zum Montieren,
- 4.
ein Lagerzelt mit Satteldach einschließlich Spannseilen,
- 5.
eine Plane für Lastkraftwagen nach Zollvorschriften,
- 6.
ein Caravan-Vorzelt, fertig zum Aufbauen.
(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Werkzeichnung und ein Angebot einschließlich der Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Werkzeichnung sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.