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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin *) (Seiler-Ausbildungsverordnung - SeilAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Seiler/Seilerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 29, Seiler, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.