(1) Der Zuschlag soll auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden.
(2) Für den Zuschlag maßgeblich sind Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, zum Beispiel
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- Lieferfrist, Ausführungsdauer;
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- Betriebskosten, Rentabilität;
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- Qualität;
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- Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften;
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- technischer Wert, Kundendienst, technische Hilfe, Versorgungssicherheit;
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- Preis.
(3) Gebühren- und Honorarordnungen für bestimmte Dienstleistungen bleiben unberührt.
(4) Die Auftraggeber geben die Zuschlagskriterien in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an. Hier geben sie auch an, wie die einzelnen Kriterien gewichtet werden. Die Gewichtung kann mit einer angemessenen Spanne erfolgen. Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus sachlichen Gründen nicht angegeben werden, so sind die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben.
(5) Für die Information der Bieter über die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers gilt § 101a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
