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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr und zur Servicekauffrau im Luftverkehr* (Servicekaufleute-Luftverkehr-Ausbildungsverordnung - ServKflLuftvAusbV)
§ 7 Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.