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Gesetz zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

SGB4ErgG

Ausfertigungsdatum: 20.12.1988

Vollzitat:

"Gesetz zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1989 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Art 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

...
§ 28m
Sonderregelungen
für bestimmte Personengruppen
(1) Der Beschäftigte hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht und die Zahlungspflicht nach § 28e Abs. 1 nicht erfüllt.
...

Fußnote

Art. 1: Kursivdruck vgl. Art. 17
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Art 17 Übergangsvorschriften

(1) Artikel 1 Nr. 5 § 28m Abs. 1 findet für die Beiträge in der Rentenversicherung bei Personen keine Anwendung, die vor der Verkündung dieses Gesetzes mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen haben. Die Befreiung von der Zahlungspflicht gilt nur für die Dauer der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, der ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht. Personen im Sinne des Satzes 1, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes anstelle des in Satz 2 genannten Arbeitgebers Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, können auch weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, solange die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 gilt.
(2)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Art 18 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Art 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2)
(3) In Artikel 1 Nr. 5 tritt § 28p Abs. 7 am 1. Januar 1990 in Kraft. Die Übersicht ist erstmals für das Kalenderjahr 1989 vorzulegen.
(4) In Artikel 1 Nr. 5 tritt § 28k Abs. 2 am 1. Januar 1991 in Kraft. Die Abstimmung ist erstmals für das Kalenderjahr 1990 durchzuführen.