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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung gemäß § 252 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung der Beiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Prüfverordnung sonstige Beiträge)
§ 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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