Gemäß § 160 Absatz 3 SGB IX erhöhen sich die monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 2 SGB IX) ab dem 1. Januar 2021 wie folgt:
bisheriger Satz | neuer Satz |
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125 Euro | 140 Euro |
220 Euro | 245 Euro |
320 Euro | 360 Euro |
Die neuen Sätze gelten für Arbeitsplätze, die ab dem 1. Januar 2021 unbesetzt sind. Sie sind erstmals zum 31. März 2022 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2021 fällig wird.