(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
- 1.
- Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
- 2.
- Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
- 3.
- Leistungen zur
- a)
- Vermittlungsunterstützung
- b)
- (weggefallen)
- c)
- Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit,
- d)
- Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung,
- e)
- Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
- f)
- Eingliederung von Arbeitnehmern,
- g)
- Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
- 4.
- Wintergeld in Betrieben des Baugewerbes und in Betrieben solcher Wirtschaftszweige, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind,
- 5.
- als Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld.
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
