(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die
- 1.
- arbeitslos sind,
- 2.
- sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
- 3.
- die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
(2) Der Arbeitnehmer kann bis zur Entscheidung über den Anspruch bestimmen, dass dieser nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
