Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
1.
ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
2.
die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
3.
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
4.
der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Arbeitnehmer in Betrieben nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.