(1) Zuschüsse zu den Lohnkosten werden in pauschalierter Form erbracht.
(2) Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach der Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers in der Maßnahme. Der Zuschuss beträgt bei Tätigkeiten, für die in der Regel erforderlich ist
- 1.
- eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung, 1.300 Euro,
- 2.
- eine Aufstiegsfortbildung, 1.200 Euro,
- 3.
- eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf, 1.100 Euro,
- 4.
- keine Ausbildung, 900 Euro
(3) Der Zuschuss wird höchstens bis zur Höhe des monatlich ausgezahlten Arbeitsentgelts gezahlt. Ist die Arbeitszeit eines zugewiesenen Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitszeit eines vergleichbaren, mit voller Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmers herabgesetzt, sind die Zuschüsse entsprechend zu kürzen.
