(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das
- 1.
- eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
- 2.
- ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.
(1a) Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird
- 1.
- eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte,
- 2.
- eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels,
- 3.
- eine Rente für Bergleute in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
- 1.
- bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
- a)
- in voller Höhe das 0,23fache,
- b)
- in Höhe der Hälfte das 0,28fache
- 2.
- bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 400 Euro,
- 3.
- bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
- a)
- in Höhe von drei Vierteln das 0,17fache,
- b)
- in Höhe der Hälfte das 0,23fache,
- c)
- in Höhe eines Viertels das 0,28fache
- 4.
- bei einer Rente für Bergleute
- a)
- in voller Höhe das 0,25fache,
- b)
- in Höhe von zwei Dritteln das 0,34fache,
- c)
- in Höhe von einem Drittel das 0,42fache
(3) Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute erzielt wird, stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von
- 1.
- Krankengeld,
- a)
- das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
- b)
- das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
- 2.
- Versorgungskrankengeld,
- a)
- das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
- b)
- das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
- 3.
- Übergangsgeld,
- a)
- dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
- b)
- das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und
- 4.
- den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
- 1.
- Verletztengeld und
- 2.
- Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung
(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.
