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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -
§ 23 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. Artikel II § 4 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1975, für eingeschriebene Studenten der staatlichen und der staatlich anerkannten Fachhochschulen mit Wirkung vom 1. September 1975 in Kraft.
(2) Artikel I § 44 tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Die Regelung gilt auch für die vor diesem Zeitpunkt fällig gewordenen, noch nicht verjährten Ansprüche auf Geldleistungen, soweit das Verwaltungsverfahren hierüber zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist.