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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Berufsschadensausgleiches nach § 89 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung - SGBXIVBSchAV)
§ 9 Einkommen bei Nachschaden gemäß § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Bei einem Nachschaden im Sinne des § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch wird das vor dem Nachschaden erzielte Einkommen bei der Berechnung des derzeitigen Einkommens im Sinne des § 89 Absatz 2 Satz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt.
(2) Wird infolge eines Nachschadens im Sinne des § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch statt einer bisher schädigungsbedingt gezahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt, so ist weiterhin der Betrag als Einkommen anzusetzen, der als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt würde, jeweils angepasst um den Prozentsatz nach § 110 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Mindert sich infolge eines berücksichtigungsfähigen Schadens nach einem Nachschaden nach § 6 Absatz 2 das Einkommen, ist das gemäß Absatz 1 berücksichtigte Einkommen um die nachgewiesene Einkommensminderung zu reduzieren.