zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 50
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular