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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 89 

Die Klage ist an keine Frist gebunden, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oder die Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers oder die Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.