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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr (Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen - SGleibWV)
§ 11 Bewerbung

(1) Jede Soldatin, die nach den §§ 23 bis 28 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes wählbar ist, kann sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder einer Stellvertreterin bewerben.
(2) Die Bewerbung muss schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Dienstgrad, Familiennamen, Vornamen sowie Dienststelle und Dienstort erfolgen und dem Wahlvorstand innerhalb von vier Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens zugehen. Aus der Bewerbung muss sich eindeutig ergeben, ob sich die Soldatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder für das Amt einer Stellvertreterin bewirbt.
(3) Die Bewerberin hat anzugeben, ob sie Mitglied einer Personalvertretung oder Vertrauensperson ist oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst ist.
(4) Erfüllt die Bewerbung die Vorgaben des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht, hat der Wahlvorstand die Bewerberin unverzüglich über die Ungültigkeit der Bewerbung zu informieren, sofern die Frist nach Absatz 2 Satz 1 noch nicht abgelaufen ist. Die Bewerberin kann die Bewerbung innerhalb der Frist nachbessern. Ist die Frist abgelaufen und erfüllt die Bewerbung die Vorgaben nach den Absätzen 2 und 3 nicht, ist sie ungültig.
(5) Mit ihrem Einverständnis kann eine Soldatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder einer Stellvertreterin aus dem Kreis der Wahlberechtigten vorgeschlagen werden. Die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist ist einzuhalten. Für den Wahlgang zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten darf nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden; für den Wahlgang zur Wahl der Stellvertreterinnen dürfen nur so viele Wahlvorschläge unterschrieben werden wie Stellvertreterinnen zu wählen sind. Das Einverständnis nach Satz 1 ist gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag beim Wahlvorstand schriftlich oder elektronisch einzureichen; es muss die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten.