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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Aussetzung statistischer Erhebungen im Bereich der Jugendhilfe im Jahre 1985 nach dem Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe
§ 2 

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Bundesstatistikgesetzes auch im Land Berlin.