Verordnung zur Aussetzung statistischer Erhebungen im Bereich der Jugendhilfe im Jahre 1985 nach dem Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe § 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Bundesstatistikgesetzes auch im Land Berlin.