Verordnung über die Erstattung von Kosten für Familien- und Haushaltshilfen von Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten bei Auslandseinsätzen (Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung - SHV) § 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.